Wenn Sie in Österreich eine Wohnung mieten, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegt, gibt der Gesetzgeber ganz genau vor, welche Kosten als Betriebskosten auf Sie überwälzt werden dürfen. § 21 MRG enthält hierzu eine abschließende Liste (Taxative Aufzählung). Das bedeutet: Alles, was nicht ausdrücklich in dieser Liste steht, darf der Vermieter Ihnen auch nicht als Betriebskosten verrechnen.
Welche Kosten sind laut MRG zulässig?
Die folgenden Kostenpositionen dürfen grundsätzlich als Betriebskosten in der jährlichen Abrechnung angeführt werden:
- Wasser und Abwasser: Die Kosten für den Wasserverbrauch sowie die Kanalgebühren. Auch regelmäßige (z.B. zweijährliche) Dichtheitsprüfungen der Leitungen können dazugehören.
- Müllabfuhr und Entrümpelung: Gebühren für die Müllabfuhr. Auch die Entrümpelung von herrenlosem Gut aus den allgemeinen Teilen des Hauses (z.B. Gänge, Keller) darf verrechnet werden.
- Hausbetreuung und Reinigung: Das Gehalt eines Hausbesorgers oder die Kosten für eine Reinigungsfirma (Hausreinigung, Schneeräumung, Winterdienst).
- Schädlingsbekämpfung: Laufende Kosten für Ratten- oder Mäusevertilgung im Gebäude.
- Beleuchtung der Allgemeinflächen: Stromkosten für Stiegenhaus, Keller und Hof (jedoch nicht die Reparatur von Lampen).
- Versicherungen: Prämien für eine angemessene Gebäudeversicherung (Feuer, Haftpflicht, Leitungswasserschaden, unter bestimmten Voraussetzungen auch Sturmschaden oder Glasbruch).
- Öffentliche Abgaben: Laufende öffentliche Abgaben wie beispielsweise die Grundsteuer.
- Gemeinschaftsanlagen: Sofern vorhanden, die Wartungs- und Stromkosten für Aufzüge (inkl. Notruftelefon), Waschküchen, Gemeinschaftsheizungen oder Kinderspielplätze.
Was passiert, wenn die Wohnung nicht voll unter das MRG fällt?
Fällt Ihre Wohnung nicht oder nur teilweise in den Anwendungsbereich des MRG (z.B. Ein- oder Zweifamilienhäuser, frei finanzierte Neubauten nach 1945), gelten diese strengen Regeln nicht automatisch. Hier ist in erster Linie entscheidend, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Jedoch dürfen auch hier Vertragsvereinbarungen nicht „gröblich benachteiligend“ oder sittenwidrig sein.
Stand der rechtlichen Einschätzung: Mai 2026. Quelle: oesterreich.gv.at, Arbeiterkammer. Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Einzelfallprüfung.